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Zentrale Anlaufstelle für das Bewachungsrecht




Quick-Check für das Bewachungsgewerbe im Landkreis München: transparent, schnell und verständlich


Herzlich Willkommen beim Landkreis München!

 

Sie wollen im Bewachungsgewerbe tätig sein?

 

Wir helfen Ihnen dabei mit unserem Quick-Check!


 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Möchten Sie mit Ihrem Bewachungsgewerbe im Landkreis München tätig sein?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Leider können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde Ihres Wohnsitzbereichs. 
 

Hier einige zuständige Stellen in der Nachbarschaft des Landkreises München:
 

 

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Haben Sie (oder bei juristischen Personen in der Regel die gesetzliche Vertretung) eine Sachkundeprüfung gemäß § 34a Gewerbeordnung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegt?

Ohne eine Sachkundeprüfung gemäß § 34a Gewerbeordnung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann keine Erlaubnis erteilt werden. Falls Sie Hilfe benötigen, finden Sie weitere Informationen unter dem folgenden Link:

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Verfügen Sie bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bewachungsgewerbe oder über eine Anerkennung von anderen Nachweisen gemäß § 8 Nummer 1 bis 3 Bewachungsverordnung?

Leider benötigen Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bewachungsgewerbe oder eine Anerkennung anderer Nachweise. Sie können sich unter folgendem Link über anerkennbare Nachweise gemäß § 8 Nummer 1 bis 3 Bewachungsverordnung informieren.


Kommen Sie gerne auf die Kolleginnen und Kollegen des gewerblichen Verbraucherschutzes zu, wenn Sie diesbezüglich unsicher sind:

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Soll die Erlaubnis für eine juristische Person (z.B. AG oder GmbH) erteilt werden?
Wenn Sie als Vertreter einer juristischen Person tätig werden, benötigen Sie einen aktuellen
Handelsregisterauszug sowie den Gesellschaftervertrag. Zusätzlich bei Gesellschaft in Gründung: Firmensatzung.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Sind Sie in den letzten 5 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen
Vermögens- oder Eigentumsdelikten?

(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Eine strafrechtliche Verurteilung kann die Erteilung der Erlaubnis beeinträchtigen.

Kommen Sie gerne auf die Kolleginnen und Kollegen des gewerblichen Verbraucherschutzes zu, wenn Sie diesbezüglich unsicher sind:
 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Wurde gegen Sie in den letzten 5 Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gab es anderweitige
schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Eine Insolvenz oder vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten könnten die Erlaubniserteilung
erschweren.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen des gewerblichen Verbraucherschutzes auf: 
 

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Haben Sie eine aktuelle Auskunft des Insolvenzgerichts, die bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie anhängig ist?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Eine Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts ist für die Erteilung der Erlaubnis notwendig.

Eine solche Bescheinigung erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht.
 

Kommen Sie gerne auf die Kolleginnen und Kollegen des gewerblichen Verbraucherschutzes zu, wenn Sie diesbezüglich unsicher sind:
 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Können Sie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, die bestätigt, dass keine Schulden im Sinne des § 915 Zivilprozessordnung (Zwangsvollstreckungsverfahren) bestehen?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist erforderlich. Diese sollte keine Schulden aufweisen.

Eine solche Auskunft können Sie hier online anfordern: 
 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Haben Sie Ihre Gewerbetätigkeit bereits bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) angemeldet?
Falls Sie Ihr Gewerbe noch nicht angemeldet haben, finden Sie unter dem folgenden Link die nötigen
Informationen:
 
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Haben Sie bereits eine Dienstanweisung für die Mitarbeiter Ihres Bewachungsgewerbes erstellt?
Bitte erstellen Sie eine Dienstanweisung gemäß § 17 Bewachungsverordnung für Ihr Bewachergewerbe. Dies ist für die Genehmigung Ihres Gewerbes zwingend notwendig.

Hinweis:
Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Haben Sie bereits einen Entwurf eines Dienstausweises nach den Vorgaben
des § 18 Bewacherverordnung für Ihr Bewachungsunternehmen angefertigt?

Holen Sie dies bitte nach. Ohne den Entwurf des Dienstausweises Ihres Bewachungsunternehmens
ist es nicht möglich, Ihnen eine Bewachungserlaubnis auszustellen.
 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen im gewerblichen Verbraucherschutz.

(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Haben Sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und können Sie uns einen Nachweis darüber vorlegen?

Kein Problem! Sie haben vor der Antragstellung noch genug Zeit, eine passende Versicherung abzuschließen oder einen entsprechenden Nachweis von Ihrer Versicherung anzufordern.
 

Kommen Sie gerne auf die Kolleginnen und Kollegen des gewerblichen Verbraucherschutzes zu, wenn Sie diesbezüglich unsicher sind:
 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)

Haben Sie bereits Wachpersonal in Aussicht?

Denken Sie bitte daran, Ihr Wachpersonal selbstständig beim Bewacherregister zu registrieren. Die Freigabe erfolgt dann automatisch durch die jeweilige Wohnsitzbehörde Ihres Mitarbeiters. 

Kein Problem! 

Sie können Wachpersonal auch später registrieren. 

Denken Sie bitte daran Ihr Wachpersonal dann selbstständig beim Bewacherregister zu registrieren. Die Freigabe erfolgt dann automatisch durch die jeweilige Wohnsitzbehörde Ihres Mitarbeiters. 

Sehr gut! Wir können Ihnen als zuständige Behörde weiterhelfen.

 

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der benötigten Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung der Bewachungserlaubnis nach §34a Gewerbeordnung
  • Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bewachungsgewerbe oder Nachweis einer Anerkennung gemäß § 8 Nummer 1 bis 3 Bewachungsverordnung
  • Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Entwurf der Dienstanweisung Ihres Bewachungsunternehmens
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Prüfungszeugnis als geprüfte Werkschutzfachkraft/Werkschutzmeister oder Sachkundeprüfung nach §§ 5, 8, 9, und 12 Bewachungsverordnung

Bei juristischen Personen zusätzlich:

  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftervertrag 
  • Firmensatzung, falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet

So geht es weiter:

Sie können die oben aufgeführten Unterlagen (soweit sie Ihnen bereits vorliegen) mitsamt des Antrags auf verschiedene Arten bei uns einreichen:
1. Übersendung der Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen per Post mit dem Antrag (PDF-Formular) an Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München
2. Das PDF Antragsformular können Sie online ausfüllen (cirali-Programm erforderlich) und über das Programm versenden –  die übrigen Unterlagen können Sie sodann nachträglich per Post oder via E-Mail übersenden.
3. Übersendung der Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen per Post mit dem Antrag (PDF-Formular)
Per E-Mail: gaststaettenrecht@lra-m.bayern.de
4. Online: Onlineantrag mit BayernID Bewachungserlaubnis beantragen