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Zentrale Anlaufstelle für Unternehmen

 

Quick-Check für den Aufenthalt ausländische Fachkräfte im Landkreis München: transparent, schnell und verständlich.

 

Herzlich Willkommen beim Landkreis München!

 

Hier erfahren Sie, wie Sie als Unternehmen aus dem Landkreis München einen Aufenthalt für eine ausländische Fachkraft schnell ermöglichen können. 

 

Unsere Empfehlung vorab: Starten Sie unbedingt vorab bereits die Anerkennung des Berufsabschlusses oder der Berufsausbildung der ausländischen Fachkraft! Hier geht es zum Quick-Check der Kammern:

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Sind Sie ein Unternehmen oder ein Unternehmer aus dem Landkreis München?
(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Soll die Fachkraft im Landkreis München wohnen?

Leider können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde des Wohnsitzbereichs der ausländischen Fachkraft. 

Hier einige Ausländerbehörden in der Nachbarschaft des Landkreises München:

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Haben Sie bereits eine Fachkraft gefunden?

Kein Problem! Über die nachstehenden Links erhalten Sie Informationen, wie Sie eine ausländische Fachkraft für Ihr Unternehmen finden können: 

 

 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Ist die Fachkraft bereits vor Ort?

Schön! Wenn Sie vorhaben, eine ausländische Fachkraft nach ihrer Einreise in Ihrem Unternehmen einzustellen, können Sie bereits jetzt alle Unterlagen vorbereiten, bevor die Fachkraft dann mit einem Visum einreist, damit der Aufenthaltstitel schnell erteilt werden kann.  

Sie müssten die folgenden Unterlagen schon einmal vorbereitend ausfüllen und unterzeichnen: 
 

  • Anmeldung bei der Gemeinde im Landkreis München planen (Fachkraft muss nach Einreise im Landkreis München gemeldet sein, damit eine Antragsbearbeitung möglich ist)

 

 

 

 

  • Kopie Reisepass des Arbeitnehmers
     
  • Kopie Visum des Arbeitnehmers, falls vorhanden 

    Arbeitnehmer aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, benötigen in den ersten 90
    Tagen keinen Aufenthaltstitel, bzw. kein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

 

  • ausländisches Diplom oder ausländischer Berufsabschluss

 

  • Arbeitsvertrag vorbereiten 

 

  • Informationen zu Krankenversicherung einholen und alles für den Abschluss vorbereiten

 

  • Nachweise zur Beantragung/Bemühung der Anerkennung/Gleichwertigkeit

 

Falls noch kein Bescheid zur Anerkennung vorliegt:

Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung: Sperrkonto

HINWEIS: Bitte drucken Sie die Unterlagen jeweils aus und unterzeichnen sie diese. Anschließend drücken Sie bitte auf den Button "Absenden" für weitere Informationen. 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Kommt die Fachkraft aus der EU, Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz?

Sehr gut! Dann kann die ausländische Fachkraft sofort beginnen, da sie keinen Aufenthaltstitel benötigt. 

Wenn Sie Hilfe bei der Integration zB beim Thema Sprache benötigen, können Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Integrationskoordination gerne weiterhelfen: 

(Dies ist eine Pflichtfrage.)
Wurde bereits eine Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses oder ausländischen Diploms durchgeführt?

Sehr gut! Dann können wir Ihnen als Ausländerbehörde direkt weiterhelfen!

 

Sie müssten die folgenden Unterlagen ausfüllen und unterzeichnen: 

 

  • Meldebescheinigung (Fachkraft muss im Landkreis gemeldet sein)

 

 

 

 

  • Kopie Reisepass 

 

  • Aufenthaltstitel des Arbeitnehmers (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte)

    Arbeitnehmer aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
    Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, benötigen in den ersten 90 Tagen keinen Aufenthaltstitel, bzw. kein Visum zur Einreise in die
    Bundesrepublik Deutschland. 

 

  • ausländisches Diplom mit Anerkennungs-/Gleichwertigkeitsnachweis oder ausländischer Berufsabschluss mit Anerkennungs-/Gleichwertigkeitsnachweis

 

  • Kopie Arbeitsvertrag 

 

  • Krankenversicherungsnachweis

HINWEIS: Bitte drucken Sie die Unterlagen jeweils aus und unterzeichnen sie diese. Anschließend drücken Sie bitte auf den Button "Absenden" für weitere Informationen. 

 

Kein Problem! Sie müssten nur bitte dringend einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Kammer stellen. 

Hier die Links zu den Anträgen der Kammern: 

 

 

 

Sie müssten zudem die folgenden Unterlagen ausfüllen und unterzeichnen: 

 

  • Meldebescheinigung (Fachkraft muss im Landkreis gemeldet sein)

 

 

 

 

  • Kopie Reisepass 

 

  • Kopie Visum des Arbeitnehmers

 

  • ausländisches Diplom oder ausländischer Berufsabschluss mit jeweiliger deutscher Übersetzung

 

  • Kopie Arbeitsvertrag 

 

  • Krankenversicherungsnachweis

 

  • Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung: Sperrkonto 
     

Zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit von 6 Monaten während des Anerkennungsverfahrens sollte das Sperrkonto ein Guthaben von 5.952,00 € aufweisen und die monatliche Auszahlungssumme 992,00 € betragen. Sobald das Anerkennungsverfahren positiv abgeschlossen und ein Aufenthaltstitel erteilt werden konnte, erhalten Sie eine Bescheinigung zur Freigabe des Sperrkontos.

Nähere Informationen bezüglich Anbieter und Funktionen finden Sie im Internet.

 

  • Nachweise zur Bemühung/Beantragung der Anerkennung der Gleichwertigkeit

 

HINWEIS: Bitte drucken Sie die Unterlagen jeweils aus und unterzeichnen sie diese. Anschließend drücken Sie bitte auf den Button "Absenden" für weitere Informationen. 

Bevor Sie auf den Button "Absenden" drücken:  

  • Drucken Sie die ausgefüllten Dokumente aus und unterzeichen Sie diese! 

Nach dem Absenden erhalten Sie alle Informationen, wie es mit dem Antrag weitergeht und wo Ihre Dokumente hingeschickt werden müssen.